Beim Vollzug der Pfändung kam der zuständige Betreibungsbeamte zum Schluss, A.________ weise überdurchschnittlich hohe Wohnkosten auf. Mit separatem Schreiben vom 8. Juni 2016 wurde A.________ daher aufgefordert, sich per 30. September 2016 eine neue, billigere Wohnung zu suchen, ansonsten nicht mehr die volle Miete bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werde. Der Beistand wurde mit einer Kopie dieses Schreibens bedient.