{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-64_2016-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_64_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dbcf9f26ae022ff6215e34082d924ca79659e99ab39d405d02fb0f2a8ba41767ceaee1548db13fc0db1eda455c965b28&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dbcf9f26ae022ff6215e34082d924ca79659e99ab39d405d02fb0f2a8ba41767ceaee1548db13fc0db1eda455c965b28&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_64", "Checksum": "ddb0ae8f81db1c7154b733b1727ead2d"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["105 2016 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2016 105 2016 64"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 27.10.2016 105 2016 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 03:50:35", "Checksum": "2ee6bdc50ace2c965cd27e64c9ec4539", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2016 105 2016 64\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n b) Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gilt für sämtliche Zuschläge zu\nden Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der\nSchuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die\nBegründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum\nExistenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt. Der\nSchuldner hat daher dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen,\ndie zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzterer Zeit auch\nbezahlt hat. Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist\nsich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht die Möglichkeit offen, die Revision der\nEinkommenspfändung zu verlangen (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25 mit weiteren Hinweisen).\n\nDie Beschwerdeführerin hat weder Anzahl noch Häufigkeit der stattgefundenen oder zukünftigen\nArztbesuche nachgewiesen. Sie bringt lediglich vor, aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht die\nöffentlichen Verkehrsmittel benutzen zu können. Dr. med. E.________ bestätigte zwar, dass die\nBeschwerdeführerin aus medizinischen Gründen auf ihr Auto angewiesen sei. Sein Arztzeugnis ist\njedoch dermassen knapp gehalten (ein einziger Satz), dass nicht nachvollziehbar ist, ob die\nBeschwerdeführerin für die Arztbesuche etc. tatsächlich ein eigenes Fahrzeug benötigt oder\nlediglich auf ein Auto als Transportmöglichkeit angewiesen ist. Angesichts ihres grossen\nRaumbedarfs bei ihrer Wohnsituation ist zu vermuten, dass die Unmöglichkeit, den öffentlichen\nVerkehr zu nutzen, ebenfalls mit der Klaustrophobie der Beschwerdeführerin in Zusammenhang\nsteht. Wie das Betreibungsamt zutreffend darlegte, bestehen jedoch genügend Möglichkeiten,\nauch ohne eigenes Fahrzeug mit dem Auto zum Arzt oder zur Therapie zu gelangen. Die Auslagen\nfür Fahrdienste sind als geringer einzustufen als diejenigen für Unterhalt und Gebrauch eines\neigenen Wagens. Ein eigenes Auto erscheint daher nicht unabdingbar. Hinzukommt, dass die\nBeschwerdeführerin auch die Kosten für Unterhalt und Gebrauch ihres Wagens nicht belegt hat.\n\nDie Beschwerde gegen die Lohnpfändung wäre daher abzuweisen, wenn darauf eingetreten\nwerden könnte,\nKantonsgericht KG\nSeite 8 von 8\n\n4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nDie Verfügung vom 8. Juni 2016 betreffend Aufforderung zum Wohnungswechsel wird\naufgehoben und die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an\ndas Betreibungsamt des Sensebezirks zurückgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 27. Oktober 2016/mbr\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin\n"}