{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-64_2016-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_64_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dbcf9f26ae022ff6215e34082d924ca79659e99ab39d405d02fb0f2a8ba41767ceaee1548db13fc0db1eda455c965b28&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dbcf9f26ae022ff6215e34082d924ca79659e99ab39d405d02fb0f2a8ba41767ceaee1548db13fc0db1eda455c965b28&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_64", "Checksum": "ddb0ae8f81db1c7154b733b1727ead2d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2016 105 2016 64"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 27.10.2016 105 2016 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:39:56", "Checksum": "08767ff143b373e2f72d40c8424f935a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2016 105 2016 64\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nMit Replik vom 31. August 2106 äusserten sich die Beschwerdeführerin und ihr Beistand zur\nStellungnahme des Betreibungsamts. Sie brachten vor, die Beschwerdeführerin habe in den\nletzten Monaten für die Verschreibung der Medikamente jeweils in telefonischem Kontakt mit dem\nPsychiater gestanden. Dies habe bis jetzt ausgereicht, da der Gesundheitszustand stabil gewesen\nsei. Aufgrund der aktuellen Situation, d.h. der Unsicherheit, eventuell die Wohnung verlassen zu\nmüssen, habe sich ihre psychische Gesundheit verschlechtert. Sie sei ab dem 15. September\n2016 daher wieder in Behandlung bei Dr. med. D.________.\n\nZudem wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin erachte eine Miete von CHF 1‘000.- für eine\n4.5-Zimmerwohnung als nicht zu teuer; es seien die hohen, jedoch nicht beeinflussbaren\nNebenkosten, welche alles verteuern würden. Ein Umzug in eine andere Wohnung hätte zudem\nnoch Folgekosten, die sie gar nicht finanzieren könne (Umzugskosten, Entsorgungskosten\naufgrund geringerer Zimmeranzahl, Wohnungsschäden). Die finanzielle und persönliche Situation\nwürde sich weiter verschlechtern, bzw. die Beschwerdeführerin könne den Umzug gar nicht\nbezahlen. Weiter habe sie aufgrund ihrer Betreibungen kaum eine Chance eine neue Wohnung zu\nfinden. Auch wenn günstigere Wohnungen vorhanden seien, heisse das nicht, dass sie auch eine\nsolche erhalten würde. Sollte sie dennoch eine andere Wohnung suchen müssen, sollten\nschliesslich die Kündigungsmöglichkeiten gemäss Mietvertrag berücksichtigt werden. Idealerweise\nsollte zuerst der neue Mietvertrag unterschrieben und dann die bisherige Wohnung gekündigt\nwerden; sonst laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, ohne Wohnung zu sein.\n\nb) Das Betreibungsamt forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2016\nauf, bis zum 30. September 2016 eine billigere Wohnung zu suchen, ansonsten ihr nicht mehr der\nvolle Mietzins ans Existenzminimum angerechnet werde. Damit wurden ihr lediglich ca. 3 ½\nMonate Zeit gewährt, sich an den Gedanken, umziehen zu müssen, zu gewöhnen, eine neue\nWohnung zu suchen, das bisherige Mietverhältnis zu kündigen, den Umzug zu organisieren und\nschliesslich auch durchzuführen. Bereits unter normalen Verhältnissen (d.h. leerer\nBetreibungsregisterauszug, guter Gesundheitszustand) ist diese Frist sehr knapp bemessen,\nzumal jede Kündigung an die Einhaltung bestimmter Fristen und Termine gebunden ist. Für die\nBeschwerdeführerin wird es jedoch – wie auch für andere Betriebene – aufgrund der Einträge im\nBetreibungsregisterauszug schwieriger sein, eine neue Wohnung zu finden. Dieser zusätzlichen\nSchwierigkeit ist bei der Festsetzung der Frist zum Umzug Rechnung zu tragen. Ebenso ist dem\nSchuldner eine gewisse minimale Zeitspanne zu gewähren, während der er sich mit dem\nGedanken des zwangsweise verordneten Umzugs auseinandersetzen und sich auf\nWohnungssuche begeben kann, bevor er die eigene Wohnung zu kündigen hat. Die der\nBeschwerdeführerin vom Betreibungsamt zum Wohnungswechsel gesetzte Frist reichte nicht\neinmal zur Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist. Dem Mietvertrag der\nBeschwerdeführerin zufolge ist das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 4 Monaten jeweils\nauf den 31. März oder 30. September kündbar. Die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist kann\ndaher entgegen der Auffassung des Betreibungsamt mitnichten als angemessen bezeichnet\nwerden; im Gegenteil deutet sie auf eine schematische, nicht dem Einzelfall angepasste und wenig\ndurchdachte Anwendung der Bestimmungen hin.\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 8\n\nUnter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob der Gesundheitszustand der\nBeschwerdeführerin einem zwangsweisen Umzug entgegensteht bzw. unter welchen\nVoraussetzungen ein Umzug möglich wäre. Das Betreibungsamt wird diese Fragen vorgängig\nnäher abzuklären haben. Kommt es zum Schluss, dass ein zwangsweiser Umzug gerechtfertigt ist,\nso hat es der Beschwerdeführerin eine Frist zu setzen, welche die viermonatige Kündigungsfrist\nmindestens um 1-2 Monate übersteigt. Die Verfügung (Aufforderung zum Wohnungswechsel) wird\ndaher aufgehoben und das Verfahren wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen.\n\n3. a) Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtberücksichtigung der Autokosten bei ihrem\nExistenzminimum. Sie bringt vor, aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht die öffentlichen\nVerkehrsmittel nutzen zu können und für die regelmässigen Arzt- und Therapietermine auf ein\nAuto angewiesen zu sein. Im eingereichten Arztzeugnis bestätigte Dr. med. E.________, Facharzt\nfür Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischen Gründen auf ihr\nAuto angewiesen.\n\nDas Betreibungsamt bringt diesbezüglich vor, bisher habe die Beschwerdeführerin nie belegt, wie\nhäufig diese Arztbesuche überhaupt seien. Auch gebe es heute viele Institutionen und\nHilfsdienste, die man relativ günstig für die Fahrt zu Arztbesuchen benützen könne. Die Kosten für\nden Gebrauch und Unterhalt eines eigenen Fahrzeuges würden die Auslagen der Benutzung\nsolcher Dienste bei weitem übersteigen.\n\n"}