{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-64_2016-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_64_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dbcf9f26ae022ff6215e34082d924ca79659e99ab39d405d02fb0f2a8ba41767ceaee1548db13fc0db1eda455c965b28&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dbcf9f26ae022ff6215e34082d924ca79659e99ab39d405d02fb0f2a8ba41767ceaee1548db13fc0db1eda455c965b28&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_64", "Checksum": "ddb0ae8f81db1c7154b733b1727ead2d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2016 105 2016 64"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 27.10.2016 105 2016 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:39:56", "Checksum": "08767ff143b373e2f72d40c8424f935a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2016 105 2016 64\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nWeiter ist festzuhalten, dass die Formerfordernisse nicht in derart krasser Weise verletzt wurden,\ndass ausnahmsweise von der Nichtigkeit der Verfügung auszugehen wäre. Auch die zweite\nVerfügung (Aufforderung zum Wohnungswechsel) vom 8. Juni 2016 ist daher rechtsgültig und es\nbesteht kein Anlass, sie aus formellen Gründen aufzuheben.\n\nc) Die beiden angefochtenen Verfügungen wurden am 8. Juni versandt; ein\nZustellnachweis liegt nicht vor, obgleich gemäss Angaben des Betreibungsamtes zumindest eine\nVerfügung als Einschreiben verschickt worden sei. Das Betreibungsamt ist sowohl für die\nZustellung als auch für deren Datum beweispflichtig. Mangels Zustellnachweis kann nicht\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 8\n\nfestgestellt werden, wann genau die Beschwerdeführerin die angefochtenen Verfügungen erhalten\nund die 10-tägige Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat. Das sich auf die beiden Verfügungen\nbeziehenden Schreiben vom 15. Juli 2016 beweist jedoch, dass die Beschwerdeführerin die\nVerfügungen spätestens am 15. Juli 2016 erhalten haben muss. Dementsprechend ist als\nZustellungsdatum von diesem Datum auszugehen.\n\naa) Wie vorerwähnt, muss die Beschwerde innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an\ndem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17\nAbs. 2 SchKG). Die beiden Verfügungen gelten der Beschwerdeführerin als am 15. Juli 2016\nzugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist am 25. Juli 2016 abgelaufen ist. Die Beschwerde\ndatiert vom 2. August 2016 (Postaufgabe: 3. August 2016). Die Verfügung betreffend die\nAufforderung zum Wohnungswechsel wurde der Beschwerdeführerin jedoch mangelhaft eröffnet,\nweshalb – wie vorerwähnt – ihre Beschwerde diesbezüglich als fristgerecht erfolgt zu gelten hat.\nEs ist darauf einzutreten.\n\nbb) Was die Beschwerde hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Autokosten beim\nExistenzminimum betrifft, tangiert dies die korrekt eröffnete Verfügung der Lohnpfändung und die\ndieser zugrundeliegende Berechnung des Existenzminimums. Das Schreiben des Betreibungsamt\nvom 25. Juli 2016 stellt diesbezüglich lediglich eine Bestätigung der bereits getroffenen Verfügung\nvom 8. Juni 2016 dar. Die Bestätigung eines bereits getroffenen Entscheides löst keine neue\nBeschwerdefrist aus und bildet somit keine anfechtbare Verfügung. Auch die Ablehnung eines\nAntrags auf Wiedererwägung stellt keine anfechtbare Verfügung dar. Das Schreiben des\nBetreibungsamtes vom 25. Juli 2016, mit welchem dieses die verfügte Lohnpfändung vom 8. Juni\n2016 erläutert und daran festhält, bildet keine selbständig anfechtbare Verfügung.\n\nIn Bezug auf die verfügte Lohnpfändung und die Berechnung des Existenzminimums ist die\nBeschwerde daher an sich verspätet. Es kann jedoch vorliegend offengelassen werden, ob\naufgrund der etwas verwirrlichen Umstände der Eröffnung dennoch darauf einzutreten wäre, da die\nBeschwerde diesbezüglich – wie unter Ziff. 3 nachfolgend dargelegt – sowieso abzuweisen wäre.\n\n2. a) Die Beschwerdeführerin und ihr Beistand beanstanden die Aufforderung zur Suche einer\nbilligeren Wohnung. Sie bringen vor, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen\nProbleme auf eine geräumige und weitläufige Wohnsituation angewiesen und reichen hierzu ein\nArztzeugnis von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Diesem\nzufolge leidet die Beschwerdeführerin an einer chronisch muskuloskelettalen Erkrankung mit\ndarauf aufbauender psychischer Problematik. Die Beschwerdeführerin sei dauerhaft sowohl in\nihrer Leistungsfähigkeit als auch bei der aktuellen Wohnsituation erheblich limitiert. Aufgrund der\nmedizinisch psychiatrischen Problematik (z.B. Klaustrophobie) sei sie auf eine geräumigere und\nweitläufigere Wohnsituation angewiesen. Die Haustierhaltung habe bekanntermassen bei der\nchronisch depressiven Erkrankung stabilisierend gewirkt und die Beschwerdeführerin sei\ndiesbezüglich aus medizinischen Gründen auf ihre Haustiere angewiesen. Aufgrund der\nmuskuloskelettalen Problematik brauche sie grundsätzlich eine Wohnung im Parterrebereich\nrespektive eine Wohnung mit Lift, wobei es fraglich sei, ob ein unfreiwilliger Umzug nicht zu einer\nerheblichen Verschlechterung des körperlichen und psychischen Leidens führe.\n\nIn seiner Stellungnahme vom 20. August 2016 führte das Betreibungsamt aus, die gesetzlichen\nBestimmungen betreffend Wohnkosten seien klar. Ein Schuldner habe seine Wohnkosten so tief\nals möglich zu halten. Werde festgestellt, dass die Wohnkosten überdurchschnittlich hoch seien,\nwas mit CHF 1‘375.- im Sense-Oberland zutreffe, fordere das Betreibungsamt den Schuldner auf,\ndie Kosten innert einer angemessenen Frist auf ein Normalmass herabzusetzen. Die eigenen\nRecherchen hätten ergeben, dass man in Plaffeien Wohnungen mit einer Bruttomiete von rund\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 8\n\nCHF 1‘100.- finden könne. Hier handle es sich jeweils um 2 ½- oder 3-Zimmerwohnungen, was für\neine Einzelperson doch sehr geräumig sei. Das eingereichte Arztzeugnis vom 21. Juni 2016 sage\naus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 12. November 2012 bis zum 19. September 2014 bei\nDr. med. D.________ in Behandlung befunden habe. Das Betreibungsamt finde es fragwürdig, wie\nsich dieser jetzt noch zu einer eventuellen Verschlechterung des Leidens der Schuldnerin bei\neinem unfreiwilligen Umzug äussern könne.\n\n"}