{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-64_2016-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_64_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dbcf9f26ae022ff6215e34082d924ca79659e99ab39d405d02fb0f2a8ba41767ceaee1548db13fc0db1eda455c965b28&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dbcf9f26ae022ff6215e34082d924ca79659e99ab39d405d02fb0f2a8ba41767ceaee1548db13fc0db1eda455c965b28&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_64", "Checksum": "ddb0ae8f81db1c7154b733b1727ead2d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2016 105 2016 64"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 27.10.2016 105 2016 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:39:56", "Checksum": "08767ff143b373e2f72d40c8424f935a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2016 105 2016 64\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nIn der beigelegten Berechnung des Existenzminimums war unter dem Auslagepunkt „Miete“ die\nBemerkung „inkl. NK – Aufforderung zur Suche einer billigeren Wohnung am 30.06.2016 per\n30.09.2016, Einschreiben am 8. Juni 2016“ hinzugefügt.\n\nDemgegenüber war das separate Schreiben vom 8. Juni 2016 lediglich überschrieben mit\n„Aufforderung zur Suche einer billigeren Wohnung“. Es war weder als Verfügung bezeichnet noch\nwar es mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.\n\nbb) Objekt der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ist (mit Ausnahme der Fälle der\nRechtsverzögerung und Rechtsverweigerung) eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte\nbehördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu\nverstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen\nAusführungsbestimmungen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 18). Zu den Ausführungsbestimmungen\ndes SchKG gehört nebst dem AGSchKG auch das VRG, soweit das Bundesrecht im\nBeschwerdeverfahren keine Regelungen enthält. Gemäss Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRG\nenthält eine Verfügung die Bezeichnung der entscheidenden Behörde, die Namen der Parteien\nund ihrer Vertreter oder Beistände, die Begründung, die Entscheidformel, das Datum und die\nUnterschrift sowie die Rechtsmittelbelehrung, d.h. den Hinweis auf das zulässige ordentliche\nRechtsmittel, die dafür zuständige Instanz und die einzuhaltende Frist. Diese Bestimmung gilt auch\nim Beschwerdeverfahren gemäss den Art. 17 ff. SchKG (Art. 9 AGSchKG).\n\nDie Verfügung der Lohnpfändung vom 8. Juni 2016 ist grundsätzlich formell korrekt erfolgt.\nAllerdings beinhaltet sie einzig die Lohnpfändung von CHF 45.- pro Monat (und implizit die dieser\nzugrundeliegende Berechnung des Existenzminimums und der aktuell pfändbaren Quote), nicht\njedoch die Aufforderung, sich innert Frist eine billigere Wohnung zu suchen. Daran ändert auch die\nNotiz in der beigelegten Berechnung des Existenzminimums nichts. Will die Behörde in Rechte\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 8\n\nund Pflichten einer Person eingreifen bzw. diese begründen, ändern oder aufheben (Art. 4 Abs. 1\nVRG), so hat sie dies in der Entscheidformel der Verfügung zu tun; eine blosse Notiz in einer\nBeilage, welche überdies unvollständig und damit unklar ist, reicht nicht aus.\n\nAuch bei der „Aufforderung zur Suche einer billigeren Wohnung“ vom 8. Juni 2016 handelt es sich\neine Verfügung, da damit in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen wird; ihr wird\nangedroht, ohne Umzug in eine billigere Wohnung innert Frist werde ihr nicht mehr die volle Miete\nans Existenzminimum angerechnet. Diese zweite Verfügung vom 8. Juni 2016 entspricht nicht den\ngesetzlichen Anforderungen von Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 AGSchKG. So wird sie weder als\nVerfügung bezeichnet noch enthält sie eine Rechtsmittelbelehrung. Sie leidet somit an einem\nFormmangel (Art. 66 Abs. 1 Bst. d und f VRG).\n\ncc) Formmängel führen nicht per se zur Nichtigkeit der Verfügung. Formvorschriften\nsind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Auch eine den Formvorschriften\nwidersprechende Verfügung ist eine Verfügung; Formfehler führen nicht einfach zum Wegfall des\nVerfügungscharakters. Die Missachtung von Formerfordernissen stellt eine mangelhafte Eröffnung\ndar, aus welcher den Parteien kein Nachteil erwachsen darf. Eine den Formvorschriften\nwidersprechende Verfügung kann angefochten werden. Nur dort, wo die Formerfordernisse schwer\nverletzt worden sind, darf ausnahmsweise Nichtigkeit angenommen werden\n(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 872; sowie\nCARRANZA/MICOTTI, Code de procédure et de juridiction administrative fribourgeois annoté, 2006,\nArt. 66 N. 66.1).\n\nDas Schreiben vom 8. Juni 2016 betreffend Aufforderung zum Wohnungswechsel stellt eine\nmangelhafte Verfügung dar; sie wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Beistand\noffensichtlich nicht als formelle, eigenständige Verfügung erkannt. Angesichts des vom\nBetreibungsamt gewählten, für Laien durchaus verwirrlichen Vorgehens, am gleichen Tag zwei\nVerfügungen zu erlassen, welche sich in ihrer optischen und formellen Gestaltung deutlich\nunterschieden, erstaunt dies nicht. Sowohl ihr als „Stellungnahme betreffend Aufforderung zur\nSuche einer billigeren Wohnung und Revision Lohnpfändung“ bezeichnetes Schreiben vom 15.\nJuli 2016 als auch ihre Eingaben im Beschwerdeverfahren zeigen, dass der Beschwerdeführerin\nund ihrem Beistand offensichtlich nicht klar war, dass es sich auch beim zweiten Schreiben um\neine Verfügung handelte und wie richtigerweise vorzugehen gewesen wäre. Erst im Schreiben des\nBetreibungsamts vom 25. Juli 2016 wurden sie auch hinsichtlich des geforderten\nWohnungswechsels auf die Möglichkeit hingewiesen, Beschwerde zu erheben, was sie denn auch\nsofort taten. Wie bereits erwähnt, stellt die Missachtung von Formerfordernissen eine mangelhafte\nEröffnung dar, aus welcher den Parteien kein Nachteil erwachsen darf. Die Beschwerdeführerin\nwurde erst am 25. Juli 2016 auf die Tatsache hingewiesen, dass sie auch gegen den von ihr\nverlangten Wohnungswechsel Beschwerde führen kann. Dass die Beschwerde erst am 2. August\n2016 (Poststempel: 3. August 2016) erfolgte, darf ihr daher nicht zum Nachteil gereichen. Die\nBeschwerde ist diesbezüglich als fristgerecht erfolgt zu betrachten.\n\n"}