{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-64_2016-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_64_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dbcf9f26ae022ff6215e34082d924ca79659e99ab39d405d02fb0f2a8ba41767ceaee1548db13fc0db1eda455c965b28&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dbcf9f26ae022ff6215e34082d924ca79659e99ab39d405d02fb0f2a8ba41767ceaee1548db13fc0db1eda455c965b28&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_64", "Checksum": "ddb0ae8f81db1c7154b733b1727ead2d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2016 105 2016 64"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 27.10.2016 105 2016 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:39:56", "Checksum": "08767ff143b373e2f72d40c8424f935a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2016 105 2016 64\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2016 64\n\nUrteil vom 27. Oktober 2016\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Existenzminimum – Beschwerdefrist\n\nBeschwerde vom 3. August 2016 gegen die Pfändungsverfügung\nvom 8. Juni 2016\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 8\n\nSachverhalt\n\nA. Das Betreibungsamt des Sensebezirks schritt am 7. Juni 2016 bei A.________ zum\nPfändungsvollzug; das Protokoll wurde in Anwesenheit ihres Beistands aufgenommen und von\ndiesem unterzeichnet. Am 8. Juni 2016 verfügte das Betreibungsamt eine Einkommenspfändung\nim Betrag von monatlich CHF 45.00. Diese wurde gleichentags der Pensionskasse der\nB.________ AG angezeigt (Form. 10) und A.________ sowie ihrem Beistand, C.________,\nmitgeteilt.\n\nBeim Vollzug der Pfändung kam der zuständige Betreibungsbeamte zum Schluss, A.________\nweise überdurchschnittlich hohe Wohnkosten auf. Mit separatem Schreiben vom 8. Juni 2016\nwurde A.________ daher aufgefordert, sich per 30. September 2016 eine neue, billigere Wohnung\nzu suchen, ansonsten nicht mehr die volle Miete bei der Berechnung des Existenzminimums\nberücksichtigt werde. Der Beistand wurde mit einer Kopie dieses Schreibens bedient.\n\nB. Am 20. Juli 2016 reichte der Beistand dem Betreibungsamt eine „Stellungnahme betreffend\nAufforderung zur Suche einer billigeren Wohnung und Revision Lohnpfändung“ ein. Er ersuchte\ndarum, auf einen Wohnungswechsel zu verzichten, da A.________ wegen ihrer psychischen\nProbleme auf eine geräumige und weitläufige Wohnsituation angewiesen sei. Ebenfalls beantragte\ner, einen Teil der Kosten ihres Autos ins Existenzminimum aufnehmen, da sie dieses für\nArztbesuche benötige.\n\nDas Betreibungsamt teilte dem Beistand von A.________ am 25. Juli 2016 mit, es halte an der\nVerfügung vom 8. Juni 2016 fest. Es erläuterte, die Abklärungen hätten ergeben, dass bspw. in\nPlaffeien Wohnungen für CHF 1'100.00 zu vergeben seien. Auch die Auslagen für den Gebrauch\ndes Personenwagens könnten nicht berücksichtigt werden, dieses werde nicht zur\nBerufsausübung benötigt und es komme ihm daher kein Kompetenzcharakter zu. Es werde auf die\nMöglichkeit zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG verwiesen.\n\nC. Mit Schreiben vom 2. August 2016 reichte A.________ zusammen mit ihrem Beistand\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2016 ein. Sie bringen vor, das Betreibungsamt sei\nzu Unrecht nicht auf ihre Anliegen eingetreten und ersuchen die Schuldbetreibungs- und\nKonkurskammer, die Situation von A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) zu\nüberprüfen; als Beweismittel reichten sie zwei Arztzeugnisse ein.\n\nD. Das Betreibungsamt beantragte mit Stellungnahme vom 20. August 2016 primär, auf die\nBeschwerde sei nicht einzutreten. Sollte darauf eingetreten werden, sei die Beschwerde\nabzuweisen und die Verfügung vom 8. Juni 2016 zu bestätigen.\n\nE. Die Beschwerdeführerin und ihr Beistand replizierten am 2. September 2016 und reichten als\nweiteres Beweismittel den Mietvertrag der Beschwerdeführerin ein.\n\nErwägungen\n\n1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 8\n\nArt. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs\nvom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem\nZeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben\nwerden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nb) aa) Das Betreibungsamt eröffnete der Beschwerdeführerin und ihrem Beistand die\nverfügte Lohnpfändung am 8. Juni 2016. Die mit dem Titel „Verfügung der Lohnpfändung“\nüberschriebene und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung lautete wie folgt:\n\n„Sehr geehrte Frau A.________\n\nAufgrund der Angaben bei der Protokollaufnahme durch Herrn C.________, Beistand und den eingereichten\nUnterlagen haben wir die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorgenommen. In der\nBeilage erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung.\n\nPfändungsbetrag CHF 45.00 pro Monat und der ganze 13. Nettolohn, Gratifikation.\n\nNach Art. 99 SchKG wurde heute zudem die Lohnpfändung Ihrem Arbeitsgeber angezeigt. Eine Einsprache\ngegen die von uns verfügte Lohnpfändung kann nur schriftlich erhoben werden. Die entsprechenden Belege\nund Quittungen sind beizulegen.\n\nÜber Rückerstattungsanträge von gepfändeten Lohnquoten muss das Betreibungsamt mindestens 5 Tage\nvor Lohnauszahlung informiert werden. Es erfolgt keine Barauszahlung.\n\nDie Pfändungsurkunde erhalten Sie nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist.“\n\n"}