Vorliegend ist die Zwangsverwertung des Mitteigentumsanteils zwar möglich, da der Wert mit der Schätzung durch Gemeinde und Betreibungsamtes genügend bestimmt ist. Es erscheint jedoch offensichtlich, dass der Kreis der möglichen Interessenten beschränkt ist und als Bieter wohl v.a. die Familie auftreten wird. Demnach besteht die Gefahr, dass bei einer Versteigerung des Miteigentumsanteils der Erlös geringer ausfallen wird. Es erscheint daher sachgerecht, die einfache Gesellschaft aufzulösen. 3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die einfache Gesellschaft B.________ und A.________ wird aufgelöst.