2. Es besteht keine Veranlassung, dem Antrag des Betreibungsamtes nicht zu entsprechen. Bis auf die C.________ haben alle Gläubiger nach der Einigungsverhandlung dem Antrag des Betreibungsamtes, die einfache Gesellschaft B.________ und A.________ zu den vorgeschlagenen Bedingungen aufzulösen, zugestimmt. Das Argument der C.________ („unsere Forderung ist nicht gedeckt“) geht in diesem Verfahrensstadium an der Sache vorbei; zu prüfen ist einzig, welche Verwertungsart voraussichtlich ein besseres Resultat ergibt. Vorliegend ist die Zwangsverwertung des Mitteigentumsanteils zwar möglich, da der Wert mit der Schätzung durch Gemeinde und Betreibungsamtes genügend bestimmt ist.