d) Gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG ist die Versteigerung des Anteilsrechts in der Regel nur dann anzuordnen, wenn dessen Wert annähernd bestimmt werden kann. Sinn dieser Vorschrift ist es, einer Verschleuderung des Anteilsrechtes vorzubeugen. Gemäss BGE 80 III 117 E. 1 ist der Wert eines Anteilsrechts nicht annähernd bestimmbar, wenn zwischen dem Schuldner und den Mitanteilinhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind (RUTZ/ROTH, a.a.O., Art. 132 N. 27). In einem solchen Falle ist regelmässig die Liquidation der Gesamthandgemeinschaft anzuordnen.