Vorladung der Betroffenen ein, sondern nur diejenige zur Mitberücksichtigung ihrer Anträge nach Möglichkeit (BGE 87 III 106 E. 2). Die erneute Einholung einer Meinungsäusserung der Beteiligten ist allerdings dann unerlässlich, wenn die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Betreibungsamtes ihren Entscheid über die Verwertungsart in Wiedererwägung zieht (BGE 96 III 10 E. 4 i.f.; zum Ganzen: RUTZ/ROTH, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, Art. 132 N. 19-21).