c) Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Bestimmung des Verwertungsmodus. Zudem kann die Aufsichtsbehörde nur entweder die Auflösung der Gemeinschaft und deren Liquidation verfügen (unter Ansetzung einer Frist für die Leistung eines entsprechenden Kostenvorschusses und Androhung der Anteilsversteigerung bei Nichtleistung) oder die Versteigerung des Anteils am Gemeinschaftsvermögen anordnen; dabei handelt es sich um einen freien Ermessensentscheid. Vor ihrem Entscheid gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG hat die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 132 SchKG die Beteiligten anzuhören.