C. Am 1. April 2016 forderte das Betreibungsamt die C.________ auf, binnen 10 Tagen einen Antrag über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Diese teilte am 13. April 2016 mit, sie verzichte auf einen Antrag und warte den Entscheid des Kantonsgerichtes ab. D. In Nachachtung von Art. 10 VVAG übermittelte das Amt am 19. April 2016 die Betreibungsakten der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, auf dass sie neue Einigungsverhandlungen anordne oder einen Entscheid treffe. Der Vorsteher beantragt, die einfache Gesellschaft B.________ und A.________ zu den vorgeschlagenen Bedingungen aufzulösen.