{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-05-31", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-27_2016-05-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_27_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e7b6a3d5248a1856609284223f10f2b965eaa21be49d66c982fa59585186bf5103deef2647897c8e4e00c65cd5fb6ae&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e7b6a3d5248a1856609284223f10f2b965eaa21be49d66c982fa59585186bf5103deef2647897c8e4e00c65cd5fb6ae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_27", "Checksum": "2bb886127700d3a22255a8293fcea29c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.05.2016 105 2016 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 31.05.2016 105 2016 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | VVAG (SR 281.41)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:06:47", "Checksum": "c42b57894934d5c27de97ca1e3cd92ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.05.2016 105 2016 27\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | VVAG (SR 281.41)\n\n b) Die Einzelheiten betreffend die Verwertung von Gesamthandanteilen sind dabei in der\nVerordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an\nGemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 (VVAG; SR 281.41) geregelt. Diese Verordnung\nsieht präziser definierte Massnahmen vor, welche die gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG der\nAufsichtsbehörde zuerkannte Kompetenz einschränken (BGE 135 III 179 E. 2.1).\n\nGelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert nach Art. 10 Abs. 1 VVAG das\nBetreibungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden\nGläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren\nVerwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist\ndie sämtlichen Betreibungsakten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen\nAufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen.\n\nDie Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob\ndas gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und\nLiquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden\nVorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG).\n\nDie Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts\ngestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen\nannähernd bestimmt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue\nErhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen (Art.\n10 Abs. 3 VVAG).\n\nDen Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, ist eine Frist zur\nVorschussleistung anzusetzen mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als\nsolches versteigert (Art. 10 Abs. 4 VVAG).\n\nc) Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Bestimmung des\nVerwertungsmodus. Zudem kann die Aufsichtsbehörde nur entweder die Auflösung der\nGemeinschaft und deren Liquidation verfügen (unter Ansetzung einer Frist für die Leistung eines\nentsprechenden Kostenvorschusses und Androhung der Anteilsversteigerung bei Nichtleistung)\noder die Versteigerung des Anteils am Gemeinschaftsvermögen anordnen; dabei handelt es sich\num einen freien Ermessensentscheid. Vor ihrem Entscheid gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG hat die\nAufsichtsbehörde gemäss Art. 132 SchKG die Beteiligten anzuhören. Gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung schliesst diese Anhörungspflicht nicht die Verpflichtung zur nochmaligen\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 5\n\nVorladung der Betroffenen ein, sondern nur diejenige zur Mitberücksichtigung ihrer Anträge nach\nMöglichkeit (BGE 87 III 106 E. 2). Die erneute Einholung einer Meinungsäusserung der Beteiligten\nist allerdings dann unerlässlich, wenn die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Betreibungsamtes ihren\nEntscheid über die Verwertungsart in Wiedererwägung zieht (BGE 96 III 10 E. 4 i.f.; zum Ganzen:\nRUTZ/ROTH, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl.,\n2010, Art. 132 N. 19-21).\n\nd) Gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG ist die Versteigerung des Anteilsrechts in der Regel nur\ndann anzuordnen, wenn dessen Wert annähernd bestimmt werden kann. Sinn dieser Vorschrift ist\nes, einer Verschleuderung des Anteilsrechtes vorzubeugen. Gemäss BGE 80 III 117 E. 1 ist der\nWert eines Anteilsrechts nicht annähernd bestimmbar, wenn zwischen dem Schuldner und den\nMitanteilinhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind (RUTZ/ROTH,\na.a.O., Art. 132 N. 27). In einem solchen Falle ist regelmässig die Liquidation der\nGesamthandgemeinschaft anzuordnen. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so hat das\nBetreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen\nBehörde zu verlangen (Art. 12 Satz 2 VVAG).\n\n2. Es besteht keine Veranlassung, dem Antrag des Betreibungsamtes nicht zu entsprechen. Bis\nauf die C.________ haben alle Gläubiger nach der Einigungsverhandlung dem Antrag des\nBetreibungsamtes, die einfache Gesellschaft B.________ und A.________ zu den\nvorgeschlagenen Bedingungen aufzulösen, zugestimmt. Das Argument der C.________ („unsere\nForderung ist nicht gedeckt“) geht in diesem Verfahrensstadium an der Sache vorbei; zu prüfen ist\neinzig, welche Verwertungsart voraussichtlich ein besseres Resultat ergibt. Vorliegend ist die\nZwangsverwertung des Mitteigentumsanteils zwar möglich, da der Wert mit der Schätzung durch\nGemeinde und Betreibungsamtes genügend bestimmt ist. Es erscheint jedoch offensichtlich, dass\nder Kreis der möglichen Interessenten beschränkt ist und als Bieter wohl v.a. die Familie auftreten\nwird. Demnach besteht die Gefahr, dass bei einer Versteigerung des Miteigentumsanteils der Erlös\ngeringer ausfallen wird. Es erscheint daher sachgerecht, die einfache Gesellschaft aufzulösen.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die einfache Gesellschaft B.________ und A.________ wird aufgelöst.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 31. Mai 2016/aur\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 5\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n"}