{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-05-31", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-27_2016-05-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_27_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e7b6a3d5248a1856609284223f10f2b965eaa21be49d66c982fa59585186bf5103deef2647897c8e4e00c65cd5fb6ae&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416e7b6a3d5248a1856609284223f10f2b965eaa21be49d66c982fa59585186bf5103deef2647897c8e4e00c65cd5fb6ae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_27", "Checksum": "2bb886127700d3a22255a8293fcea29c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.05.2016 105 2016 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 31.05.2016 105 2016 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | VVAG (SR 281.41)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:06:47", "Checksum": "c42b57894934d5c27de97ca1e3cd92ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.05.2016 105 2016 27\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | VVAG (SR 281.41)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2016 27\n\nUrteil vom 31. Mai 2016\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck\n\nParteien BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS\n\nin Sachen\n\nA.________, Schuldner,\n\nB.________, Gesellschafterin,\n\nC.________, Pfändungsgläubiger,\n\nD.________ AG, Pfändungsgläubiger,\n\nE.________, Pfändungsgläubiger,\n\nF.________ AG, Pfändungsgläubiger,\n\nG.________ AG, Pfändungsgläubiger\n\nGegenstand Art. 132 SchKG, Art. 10 VVAG – Verwertung von\nVermögensbestandteilen anderer Art gemäss Art. 132 Abs. 1 SchKG\n\nGesuch des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 19. April 2016\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 5\n\nSachverhalt\n\nA. Am 14. Mai 2015 wurde der Liquidationsanteil von A.________ am Gesamteigentum der\neinfachen Gesellschaft, bestehend aus B.________ und A.________, am Grundstück Nr. hhh der\nGemeinde I.________, gepfändet. Am 11. August 2015 und 9. November 2015 wurde der Anteil\njeweils auch noch für weitere Gläubiger gepfändet.\n\nB. Nachdem die Gläubiger die Verwertung des Anteilrechts verlangten, hat das Betreibungsamt\ndes Sensebezirks alle beteiligten Parteien zu einer Einigungsverhandlung vom 20. Januar 2016\ngeladen. Daran teilgenommen haben der Schuldner, seine Ehefrau und ein Vertreter der\nGemeinde I.________. Die C.________ und die D.________ AG, Pfändungsgläubiger, sowie die\nJ.________bank, Grundpfandgläubigerin, haben sich für die Sitzung entschuldigt. Die G.________\nAG und die K.________ fehlten.\n\nAn der Einigungsverhandlung vom 20. Januar 2016 wurde festgestellt, dass kein schriftlicher\nGesellschaftsvertrag vorliegt; es blieb aber unbestritten, dass die Ehepartner je zur Hälfte beteiligt\nsind. Das Betreibungsamt schlug vor, die einfache Gesellschaft aufzulösen und den Anteil von\nA.________ auf B.________, gegen die keine Pfändungen laufen, zu übertragen. Zu zahlen wäre\ndie Hälfte des Vermögenswerts des Grundstücks (Verkehrswert minus vertragliche Pfandrechte).\nAuch wurde entschieden, auf eine Verkehrswertschatzung eines unabhängigen Experten zu\nverzichten. Der Finanzverwalter der Gemeinde I.________ erklärte sich bereit, den Verkehrswert\naufgrund der Verkaufspreise der letzten Jahre von ähnlichen Eigentumswohnungen in I.________\nfestzustellen. Gestützt auf diese Abklärungen und den Erfahrungswerten des Betreibungsamtes\nwurde für das Grundstück Nr. hhh ein Verkehrswert von CHF 350'000.- vorgeschlagen. Die\nJ.________bank erklärte sich bereit, die Hypothek auf dem Grundstück aufzustocken, damit\nB.________ den Anteil des Ehemanns übernehmen kann.\n\nMit Schreiben vom 1. März 2016 wurde das Ergebnis den Teilnehmern der Einigungsverhandlung\nunterbreitet und somit entschieden, dass die Gesellschaft aufgelöst werden soll und B.________\nden Anteil von A.________ für den Betrag von CHF 28'810.00 übernehmen soll.\n\nDieser Vorschlag wurde am 3. März 2016 allen Gläubigern unterbreitet. Bis auf die C.________\nstimmten alle dem Vorschlag zu. Per E-Mail vom 14. März 2016 teilte die C.________ mit, dass\nder Erlös ihre Forderung nicht decke und sie somit nicht einverstanden seien.\n\nC. Am 1. April 2016 forderte das Betreibungsamt die C.________ auf, binnen 10 Tagen einen\nAntrag über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Diese teilte am 13. April 2016 mit,\nsie verzichte auf einen Antrag und warte den Entscheid des Kantonsgerichtes ab.\n\nD. In Nachachtung von Art. 10 VVAG übermittelte das Amt am 19. April 2016 die\nBetreibungsakten der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, auf dass sie neue\nEinigungsverhandlungen anordne oder einen Entscheid treffe. Der Vorsteher beantragt, die\neinfache Gesellschaft B.________ und A.________ zu den vorgeschlagenen Bedingungen\naufzulösen.\n\nE. Am 2. Mai 2016 forderte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die Gläubiger auf,\nbinnen 10 Tagen Ihren Antrag über die Verwertungsart (Auflösung der Gemeinschaft und deren\nLiquidation / Anteilsversteigerung) zu stellen.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 5\n\nEs sind keine Anträge gestellt worden, so dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndarauf verzichtet, erneut eine Einigungsverhandlung durchzuführen.\n\nErwägungen\n\n1. a) Nach Art. 132 Abs. 1 SchKG ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um\nBestimmung des Verfahrens, wenn Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten sind, wie\neine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an\nGesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen. Die Aufsichtsbehörde kann\nnach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter\nübertragen oder eine andere Vorkehrung treffen (Art. 132 Abs. 3 SchKG).\n\n"}