Soweit die Eingabe des Beschwerdeführer zum Ziel hätte, feststellen zu lassen, dass die Schuld nicht besteht, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche Klage beim Gericht des Betreibungsortes und nicht bei der Aufsichtsbehörde einzureichen ist (vgl. Art. 85a SchKG). Schliesslich ist zu erwähnen, dass derjenige, der infolge eines unterlassenen Rechtsvorschlags eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege beim Gerichte des Betreibungsortes oder beim ordentlichen Gerichtsstand des Beklagten den bezahlten Betrag zurückfordern kann (Art. 86 SchKG). 4. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: