Vorliegend hätte der Beschwerdeführer somit nicht nur beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben müssen, was er mit Brief vom 24. März 2016 getan hat, sondern gleichzeitig, spätestens jedoch innerhalb der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags, d. h. innerhalb von 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses (Art. 74 Abs. 1 SchKG), bei der Aufsichtsbehörde die Wiederherstellung der Frist verlangen müssen, was er allerdings unterlassen hat. Im Übrigen bringt er auch im Rahmen seiner Beschwerde nur Behauptungen und nicht Beweise bei für die Unmöglichkeit, aus gesundheitlichen Gründen rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.