Vorliegend hat die Gläubigerin in ihrem Betreibungsbegehren einen Forderungsgrund angegeben. Das Betreibungsamt war daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den entsprechenden Zahlungsbefehl auszustellen, ohne weitere Prüfung der Begründetheit der Forderung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und somit abzuweisen. 3. In einem weitern Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen die gesetzliche Frist für den Rechtsvorschlag nicht einhalten können. Kantonsgericht KG Seite 3 von 3