Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG hat der Gläubiger im Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde oder in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung anzugeben. Der Forderungstitel ist nur zu bezeichnen und nicht auch dem Betreibungsamt auszuhändigen, denn dieses hat die rechtliche Begründetheit des Anspruchs nicht zu prüfen (vgl. KOFMEL EHRENZELLER, in BSK SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 67 N 45; GEHRI, in KuKo SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 67 N 6). Ist ein Schuldner mit einer in Betreibung gesetzten Forderung nicht einverstanden, kann er Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 SchkG). Vorliegend hat die Gläubigerin in ihrem Betreibungsbegehren einen Forderungsgrund angegeben.