Mit Brief vom 29. März 2016 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, dass es seinen Rechtsvorschlag nicht berücksichtigen könne, da er verspätet eingereicht wurde. Mit Eingabe vom 14. April 2016 beschwerte sich der Beschwerdeführer somit innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. In einem ersten Argument stellt der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, das Betreibungsamt habe dem Betreibungsbegehren zu Unrecht entsprochen, denn die Forderung entbehre jeglicher Grundlage und es obliege der Gläubigerin, die Begründetheit der Forderung zu beweisen.