{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-04-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-24_2016-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_24_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6419ff35653d0c55e519598b25d614104fbd1143b0bb5496c0e1b8bf22c8cc4a91841793e1b3d7e018180e89c2251c30469&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6419ff35653d0c55e519598b25d614104fbd1143b0bb5496c0e1b8bf22c8cc4a91841793e1b3d7e018180e89c2251c30469&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_24", "Checksum": "40ff5d1637ecba0cea6c23620f666985"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2016 105 2016 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 21.04.2016 105 2016 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:09:47", "Checksum": "be58494baff940eb2f4b4ec674482912", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2016 105 2016 24\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2016 24\n\nUrteil vom 21. April 2016\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Frédérique Riesen\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SAANEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) bzw. Aufhebung der Betreibung\n(Art. 85a SchKG)\n\nBeschwerde vom 14. April 2016 gegen den Zahlungsbefehl vom\n23. Februar 2016\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 3\n\nSachverhalt\n\nAm 3. März 2016 wurde A.________ auf Begehren der B.________ AG in der Betreibung Nr. ccc\ndes Betreibungsamtes des Saanebezirks ein Zahlungsbefehl betreffend den Betrag von\nCHF 1'180.- zugestellt. Mit Brief vom 24. März 2016 erhob der Betriebene Rechtsvorschlag, der\njedoch am 29. März 2016 vom Betreibungsamt als verspätet abgewiesen wurde.\n\nMit Eingabe vom 14. April 2016 erhebt der Betriebene Beschwerde beim Kantonsgericht. Er\nbestreitet die in Betreibung gesetzte Schuld und erklärt, er habe aus gesundheitlichen Gründen die\ngesetzliche Frist für den Rechtsvorschlag nicht einhalten können.\n\nEs wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.\n\nErwägungen\n\n1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 EGSchKG).\nDie Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von\nder Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nMit Brief vom 29. März 2016 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, dass es seinen\nRechtsvorschlag nicht berücksichtigen könne, da er verspätet eingereicht wurde. Mit Eingabe vom\n14. April 2016 beschwerte sich der Beschwerdeführer somit innerhalb der 10-tägigen\nBeschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2. In einem ersten Argument stellt der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, das\nBetreibungsamt habe dem Betreibungsbegehren zu Unrecht entsprochen, denn die Forderung\nentbehre jeglicher Grundlage und es obliege der Gläubigerin, die Begründetheit der Forderung zu\nbeweisen.\n\nGemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG hat der Gläubiger im Betreibungsbegehren die\nForderungsurkunde oder in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung anzugeben. Der\nForderungstitel ist nur zu bezeichnen und nicht auch dem Betreibungsamt auszuhändigen, denn\ndieses hat die rechtliche Begründetheit des Anspruchs nicht zu prüfen (vgl. KOFMEL EHRENZELLER,\nin BSK SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 67 N 45; GEHRI, in KuKo SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 67 N 6). Ist\nein Schuldner mit einer in Betreibung gesetzten Forderung nicht einverstanden, kann er\nRechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 SchkG).\nVorliegend hat die Gläubigerin in ihrem Betreibungsbegehren einen Forderungsgrund angegeben.\nDas Betreibungsamt war daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den entsprechenden\nZahlungsbefehl auszustellen, ohne weitere Prüfung der Begründetheit der Forderung. Die\nBeschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und somit abzuweisen.\n\n3. In einem weitern Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aus gesundheitlichen\nGründen die gesetzliche Frist für den Rechtsvorschlag nicht einhalten können.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 3\n\nWer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln,\nkann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um\nWiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses, in der gleichen\nFrist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung\nbei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).\n\nVorliegend hätte der Beschwerdeführer somit nicht nur beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag\nerheben müssen, was er mit Brief vom 24. März 2016 getan hat, sondern gleichzeitig, spätestens\njedoch innerhalb der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags, d. h. innerhalb von 10 Tagen nach\nWegfall des Hindernisses (Art. 74 Abs. 1 SchKG), bei der Aufsichtsbehörde die Wiederherstellung\nder Frist verlangen müssen, was er allerdings unterlassen hat. Im Übrigen bringt er auch im\nRahmen seiner Beschwerde nur Behauptungen und nicht Beweise bei für die Unmöglichkeit, aus\ngesundheitlichen Gründen rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Die Beschwerde ist somit auch\nin diesem Punkt abzuweisen.\n\n"}