c) Der Gesuchsteller macht keine Gründe geltend, welche eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist erlauben würden. Seine Begründung beschränkt sich auf Ausführungen zu den Umständen, die der in Betreibung gesetzten Forderungen zugrunde liegen sollen (unbezahlte Warenlieferung). Betreffend die verpasste Frist führt er einzig aus, er habe diese leider verpasst. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).