b) Die Fristwiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG erfordert, dass die betroffene Person ohne Verschulden, d.h. durch ein nicht beeinflussbares Ereignis wie Unfall oder schwere plötzliche Krankheit objektiv ausser Stande war, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen; nicht als unverschuldetes Hindernis gilt demgegenüber dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder normale Erkrankung. Die ersuchte Instanz muss nicht von sich aus untersuchen, ob unbelegte Behauptungen des um Fristwiederherstellung Ersuchenden tatsächlich zutreffen.