1. a) Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Für die Wiederherstellung zuständig ist bei richterlichen Fristen das mit der Sache befasste Gericht und bei behördlichen Fristen und betreibungsrechtlichen Eingabefristen die Aufsichtsbehörde der mit der Sache befassten Behörde Für die Wiederherstellung der unverschuldet versäumten Frist zur Erklärung des Rechtsvorschlags ist somit grundsätzlich die Aufsichtsbehörde zuständig (SPÜHLER, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2014, § 13 Rz. 203).