C. Das Gesuch wurde am 11. April 2016 dem Betreibungsamt des Sensebezirks übermittelt. Mit Stellungnahme vom 14. April 2016 teilte dieses mit, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei nicht begründet und müsse abgelehnt werden. Auf die Einforderung einer Stellungnahme der Gläubiger wurde verzichtet. Erwägungen