A. Am 29. Februar 2016 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirks auf Antrag der Gläubiger B.________ und C.________, vertreten durch die D.________ AG, gegen den Schuldner A.________ in der Betreibungs-Nr. eee für eine Forderung von CHF 1'385.10 nebst Zins zu 7% seit 23. Februar 2016 sowie für den bisherigen Zins von 7% seit 29. Dezember 2012 bis 22. Februar 2016 von CHF 274.30, dem Anteil an den Umtriebsspesen von CHF 194.- und diverse Kosten von CHF 37.- den Zahlungsbefehl aus. Dieser wurde A.________ am 2. März 2016 zugestellt. Innerhalb der zehntätigen Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben.