{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-04-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-23_2016-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_23_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e6c720addea833eca026d6b8289dfa294ba533489f69f2f4b45d6aa33b869a449a8c92df490a7e269766f3ff29c58225&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e6c720addea833eca026d6b8289dfa294ba533489f69f2f4b45d6aa33b869a449a8c92df490a7e269766f3ff29c58225&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_23", "Checksum": "4cab8b471fa64b18e0df25a21643a540"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.04.2016 105 2016 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 25.04.2016 105 2016 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Fristwiederherstellung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:09:42", "Checksum": "a1854f22527c988c7a6863cd298381ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.04.2016 105 2016 23\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Fristwiederherstellung\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2016 23\n\nUrteil vom 25. April 2016\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Laura Granito\n\nParteien A.________, Schuldner und Gesuchsteller\n\ngegen\n\nB.________ und C.________, vertreten durch D.________ AG,\nGläubiger und Gesuchsgegner\n\nGegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Art. 33 Abs. 4 SchKG)\n\nGesuch vom 5. April 2016 im Rahmen der Betreibung-Nr. eee\ndes Betreibungsamtes des Sensebezirks\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 4\n\nSachverhalt\n\nA. Am 29. Februar 2016 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirks auf Antrag der Gläubiger\nB.________ und C.________, vertreten durch die D.________ AG, gegen den Schuldner\nA.________ in der Betreibungs-Nr. eee für eine Forderung von CHF 1'385.10 nebst Zins zu 7%\nseit 23. Februar 2016 sowie für den bisherigen Zins von 7% seit 29. Dezember 2012\nbis 22. Februar 2016 von CHF 274.30, dem Anteil an den Umtriebsspesen von CHF 194.- und\ndiverse Kosten von CHF 37.- den Zahlungsbefehl aus. Dieser wurde A.________ am 2. März 2016\nzugestellt. Innerhalb der zehntätigen Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben.\n\nB. Daraufhin wandte sich A.________ (nachfolgend: der Gesuchsteller) mit Eingabe vom\n4. April 2016 (Poststempel: 5. April 2016) an das Kantonsgericht Freiburg als Aufsichtsbehörde in\nBetreibungs- und Konkurssachen und ersuchte um Wiederherstellung der versäumten\nRechtsvorschlagsfrist für die genannte Betreibung, nachdem ihm das Betreibungsamt des\nSensebezirks gleichentags mitgeteilt hatte, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags\nabgelaufen sei.\n\nC. Das Gesuch wurde am 11. April 2016 dem Betreibungsamt des Sensebezirks übermittelt.\nMit Stellungnahme vom 14. April 2016 teilte dieses mit, das Gesuch um Wiederherstellung der\nFrist sei nicht begründet und müsse abgelehnt werden. Auf die Einforderung einer Stellungnahme\nder Gläubiger wurde verzichtet.\n\nErwägungen\n\n1. a) Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis\ndavon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des\nHindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Für die Wiederherstellung zuständig ist bei\nrichterlichen Fristen das mit der Sache befasste Gericht und bei behördlichen Fristen und\nbetreibungsrechtlichen Eingabefristen die Aufsichtsbehörde der mit der Sache befassten Behörde\nFür die Wiederherstellung der unverschuldet versäumten Frist zur Erklärung des Rechtsvorschlags\nist somit grundsätzlich die Aufsichtsbehörde zuständig (SPÜHLER, Schuldbetreibungs- und\nKonkursrecht I, 2014, § 13 Rz. 203).\n\nAufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und das Konkursamt ist die Schuldbetreibungs- und\nKonkurskammer des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 5 des\nAusführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom\n12. Februar 2015 AG SchKG; SGF 28.1 und Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht\nbetreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 RKG;\nSGF 131.11).\n\nb) Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des\nZahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder\nschriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der\nRechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses\neinzureichen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG).\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 4\n\n2. a) Der Gesuchsteller führt aus, er habe Rechtsvorschlag erheben wollen, er habe aber\nleider die Frist verpasst.\n\nb) Die Fristwiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG erfordert, dass die betroffene\nPerson ohne Verschulden, d.h. durch ein nicht beeinflussbares Ereignis wie Unfall oder schwere\nplötzliche Krankheit objektiv ausser Stande war, innert Frist selbst zu handeln oder eine\nDrittperson mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen; nicht als unverschuldetes Hindernis\ngilt demgegenüber dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige\nAbwesenheit oder normale Erkrankung. Die ersuchte Instanz muss nicht von sich aus\nuntersuchen, ob unbelegte Behauptungen des um Fristwiederherstellung Ersuchenden tatsächlich\nzutreffen. Vielmehr ist das entsprechende Gesuch, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 33\nAbs. 4 SchKG hervorgeht, zu begründen, was erheischt, dass auch die dazugehörigen\nBeweismittel wie etwa ärztliche Zeugnisse beigelegt oder Zeugen genannt werden\n(Urteil BGer 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 1 mit Hinweisen).\n\nc) Der Gesuchsteller macht keine Gründe geltend, welche eine Wiederherstellung der\nRechtsvorschlagsfrist erlauben würden. Seine Begründung beschränkt sich auf Ausführungen zu\nden Umständen, die der in Betreibung gesetzten Forderungen zugrunde liegen sollen (unbezahlte\nWarenlieferung). Betreffend die verpasste Frist führt er einzig aus, er habe diese leider verpasst.\n\n"}