Übersteigen die schulbedingten Auslagen während der Pfändungsperiode im Durchschnitt den Betrag von CHF 100.- pro Monat, kann die Beschwerdeführerin die Differenz zurückverlangen. In der Zwischenzeit ist die Beschwerde somit unbegründet und daher abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung.