Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Replik sinngemäss entgegen, dass nicht nur zu Beginn des Semesters hohe Kosten anfallen, sondern übers ganze Jahr verteilt immer wieder. Auch sei das Argument der Benachteiligung der Gläubiger nicht einschlägig, da es sich nicht um bedürftige Gläubiger oder solche mit Kindern handle. Kantonsgericht KG Seite 6 von 6