Das Betreibungsamt bringt diesbezüglich vor, im Urteil vom 11. Oktober 2016 habe das Kantonsgericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne bei ihnen die Schulkosten der Tochter B.________ geltend machen, wenn diese CHF 100.- pro Monat übersteigen. Da die Schulkosten nicht monatlich gleich hoch seien, sondern je nach Anlass variieren würden, könnten nur die Auslagen zurückerstattet werden, die während einer Periode den dem Existenzminimum angerechneten Betrag übersteigen würden. Mit einer wie im Urteil aufgeführten monatlichen Pauschale würden die Gläubiger benachteiligt.