b) aa) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr seien alle schulbedingten Auslagen der Tochter B.________, die den monatlichen Betrag von CHF 100.- übersteigen, zurückzuerstatten, so wie das Kantonsgericht dies in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 entschieden habe. Es gebe keinen Monat, in dem die Kosten CHF 100.- nicht übersteigen würden. Im Urteil vom 11. Oktober werde nichts von einer Betreibungsperiode erwähnt und auch die Richtlinien enthielten keine dahingehende Bestimmung. Gemäss den Richtlinien seien alle Schulungskosten anzurechnen bis zum Abschluss der Erstausbildung bzw. der Matura.