Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt einen Antrag auf Revision der Lohnpfändung stellen, damit diese den aktuellen Verhältnisseen angepasst wird (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 54). Die Beschwerdeführerin hätte daher im Zeitpunkt, in dem sich die Krankenkassenprämien für die Tochter C.________ erhöhten, einen Antrag auf Revision der Lohnpfändung stellen müssen. Dies umso mehr, als dass sie geltend macht, sie hätte keine Beschwerdemöglichkeit gehabt, da das Betreibungsamt seiner Pflicht der jährlichen Neuberechnung des Existenzminimums nicht nachgekommen sei. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.