Wie bereits im Urteil vom 11. Oktober 2016 ausgeführt, hätten die Festsetzung der pfändbaren Quote vergangener Lohnpfändungen bzw. allenfalls bei deren Berechnung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigte Faktoren jeweils innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung angefochten werden müssen. Ändern sich während der Dauer der Lohnpfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Erhöhen sich also beispielsweise die Krankenkassenprämien während laufender Lohnpfändung, kann die