Im vorliegenden Verfahren kann und darf die Aufsichtsbehörde nur die Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 15. November bzw. 9. Dezember 2016 beurteilen. Wie bereits im Urteil vom 11. Oktober 2016 ausgeführt, hätten die Festsetzung der pfändbaren Quote vergangener Lohnpfändungen bzw. allenfalls bei deren Berechnung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigte Faktoren jeweils innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung angefochten werden müssen.