bb) Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Frage der Berücksichtigung der Krankenkassenprämien der Tochter C.________ in ihrem Existenzminimum bereits im Urteil 11. Oktober 2016 entschieden wurde (vgl. Urteil KGer FR 105 2016 74 vom 11. Oktober 2016 E. 2 f). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Verfahren kann und darf die Aufsichtsbehörde nur die Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 15. November bzw. 9. Dezember 2016 beurteilen.