Mit Replik vom 17. Januar 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Betreibungsamtes. Sie brachte vor, es könne ihr nicht angelastet werden, wenn das Betreibungsamt seine jährlich auszuführende Arbeit nicht vornehme; ihr Existenzminimum sei im Jahr 2015 nicht einmal neu berechnet worden. Ziel der Neuberechnung im August 2016 sei es dann einzig gewesen, die Auslagen für die Tochter C.________ nach deren Abschluss des Gymnasiums zu streichen. Die ab deren 18. Lebensjahr zu bezahlende Krankenkassenprämie sei einfach ignoriert worden.