In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2017 führte das Betreibungsamt aus, die Frage der Rückerstattung der Krankenkassenprämien Januar 2015 bis August 2016 der Tochter C.________ sei bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2016 entschieden worden. Die Beschwerdeführerin habe immer eine Verfügung der Lohnpfändung erhalten und auch für jede Pfändungsgruppe eine Urkunde, gegen welche innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde hätte geführt werden können. Zudem habe sie die Möglichkeit gehabt, jederzeit eine Neuberechnung zu verlangen. Kantonsgericht KG Seite 5 von 6