a) aa) Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien die nicht angerechneten, bezahlten Krankenkassenprämien der Tochter C.________ vom 13. Monatslohn zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die im August 2016 vorgenommene Neuberechnung ihres Existenzminimums hätte rückwirkend zumindest auf den 1. Januar 2016 erfolgen müssen. Eine Nichtanrechnung der von ihr für die Tochter C.________ bezahlten Krankenkassenprämien sei gesetzeswidrig, da die Krankenkassenprämien – sofern sie auch bezahlt würden – zum Grundbedarf gehörten, weshalb sie ihr bis zum Abschluss der Erstausbildung bzw. der Matura ihrer Tochter korrekt anzurechnen seien.