17 N. 22). Das Schreiben des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2016, mit welchem dieses das Prinzip der Rückerstattung schulischer Auslagen weiter erläutert und an seiner Verfügung vom 15. November 2016 festhält, bildet keine selbständig anfechtbare Verfügung. In Bezug auf die verfügte Rückerstattung von schulbedingten Auslagen, wenn die monatlich angerechneten CHF 100.- über die Pfändungsperiode nicht ausreichen, ist die Beschwerde daher an sich verspätet. Es kann jedoch vorliegend offengelassen werden, ob aufgrund der mangelhaften Eröffnung dennoch darauf einzutreten wäre, da die Beschwerde diesbezüglich – wie unter Ziff. 2 b) nachfolgend dargelegt – sowieso abzuweisen wäre.