bb) Die Beschwerde hinsichtlich der Rückerstattung der schulbedingten Auslagen der Tochter B.________ bezieht sich hingegen auf die Verfügung vom 15. November 2016. Das Schreiben des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2016 stellt diesbezüglich lediglich eine Bestätigung der bereits getroffenen Verfügung vom 15. November 2016 dar. Die Bestätigung einer früheren Verfügung gilt nicht als Verfügung und das Bestätigungsschreiben löst auch keine neue Beschwerdefrist aus (COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N. 22).