Die Schreiben vom 15. November und 9. Dezember 2016 stellten beide eine Verfügung dar; das Schreiben vom 15. November 2016 wurde von der Beschwerdeführerin nicht als formelle Verfügung erkannt. Ihre Beschwerdeschrift („Beschwerde gegen die Schreiben vom 15. November 2016 und 9. Dezember 2016“) zeigt, dass ihr offensichtlich nicht klar war, dass es sich bereits beim ersten Schreiben um eine Verfügung handelte und wie richtigerweise vorzugehen gewesen wäre. Erst im Schreiben des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2016 wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, Beschwerde zu erheben, was sie denn auch sofort tat.