Auch beim Schreiben mit dem Betreff „Gesuch vom 22. November 2016“ wird in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen, womit es sich um eine Verfügung handelt. Der Beschwerdeführerin werden gewisse Kosten zurückerstattet, das Gesuch um Rückvergütung der Krankenkassenprämien Januar 2015 bis August 2016 für die Tochter C.________ oder eine Nachforderung der auswärtigen Verpflegung wird jedoch abgelehnt. Ebenso wird die Verfügung vom 15. November 2016 betreffend schulbedingte Auslagen bestätigt. Kantonsgericht KG Seite 4 von 6