Beim Schreiben betreffend „Auslagen B.________“ handelt es sich grundsätzlich um eine Verfügung, da damit in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen wird; ihr werden zwar die Gesundheitskosten für die Tochter B.________ zurückerstattet, das Betreibungsamt hält aber bezüglich der schulbedingten Auslagen fest, dass ein Betrag für Schulkosten nur vergütet werden könne, wenn in der ganzen Periode der Lohnpfändung der vom Kantonsgericht auf CHF 100.- pro Monat festgesetzte Betrag überschritten werde.