bb) Objekt der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ist (mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung) eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 18). Die Betreibungsämter sind Rechtsanwender und richten sich in ihrem Handeln und Wirken hauptsächlich nach den Vorgaben des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetztes sowie dem AGSchKG; obwohl