b) aa) Das Schreiben des Betreibungsamtes vom 15. November 2016 war überschrieben mit „Ausgaben B.________“. Es war weder als Verfügung bezeichnet noch war es mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Auch das mit „Gesuch vom 22. November 2016“ überschriebene Schreiben vom 9. Dezember 2016 war nicht explizit als Verfügung bezeichnet. Es beinhaltete jedoch eine Rechtsmittelbelehrung.