E. Das Betreibungsamt nahm am 10. Januar 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung; seine Auslegungen betreffend Schulkosten der Tochter B.________ seien richtig und die Frage einer Rückerstattung der Krankenkassenprämien Januar 2015 bis August 2016 der Tochter C.________ sei bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2016 entschieden worden. F. Mit Replik vom 17. Januar 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Betreibungsamts, reichte verschiedene Unterlagen ein und rügte in weiteren Punkten das Verhalten des Betreibungsamts. Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen