C. Gestützt auf dieses Urteil machte A.________ beim Betreibungsamt zweimal situationsbedingte Auslagen (Selbstbehalte der Krankenversicherung und Schulkosten der Tochter B.________) geltend, welche teilweise gutgeheissen wurden. So wurden ihr am 15. November 2016 CHF 230.- für Gesundheitskosten der Tochter B.________ und am 9. Dezember 2016 CHF 210.75 für ihre Selbstbehalte der Krankenversicherung sowie CHF 481.20 für Schulkosten der Tochter B.________ zurückerstattet. Einige Schulauslagen für die Tochter B.________ und insbesondere der Antrag auf Rückerstattung der Krankenkassenprämien Januar 2015 bis August 2016 der Tochter C.________ wurden abgelehnt.