B. Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 (Dossier 105 2016 74) wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Lohnpfändung des Betreibungsamtes vom 18. August 2016 ab. Dieses in Rechtskraft erwachsene Urteil hält namentlich fest, dass sich A.________ ans Betreibungsamt wenden könne, wenn z.B. die Schulkosten der Tochter B.________ den monatlichen Betrag von CHF 100.- übersteigen sollten oder diese grössere, nicht im Grundbetrag beinhaltete oder von der Krankenkasse übernommene Gesundheitskosten zu tragen habe. Könne A.________ ihre Auslagen belegen, erhalte sie die Differenz zurückerstattet.