{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-141_2017-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_141_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143c635dab32ad6b5c16b0cb46919d67287ccf2a1d44515a4cbb96794b7fef2145fa7e95d5eb62b5fab2bec54a6a7dc1c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143c635dab32ad6b5c16b0cb46919d67287ccf2a1d44515a4cbb96794b7fef2145fa7e95d5eb62b5fab2bec54a6a7dc1c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_141", "Checksum": "4bde8fe0ec68a8eb656be5edd7718426"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.03.2017 105 2016 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 02.03.2017 105 2016 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:20:47", "Checksum": "92ea0ced6cbd9023e7f21d57c58bee97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.03.2017 105 2016 141\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nIn seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2017 führte das Betreibungsamt aus, die Frage der\nRückerstattung der Krankenkassenprämien Januar 2015 bis August 2016 der Tochter C.________\nsei bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2016 entschieden worden. Die\nBeschwerdeführerin habe immer eine Verfügung der Lohnpfändung erhalten und auch für jede\nPfändungsgruppe eine Urkunde, gegen welche innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde\nhätte geführt werden können. Zudem habe sie die Möglichkeit gehabt, jederzeit eine\nNeuberechnung zu verlangen.\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 6\n\nMit Replik vom 17. Januar 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des\nBetreibungsamtes. Sie brachte vor, es könne ihr nicht angelastet werden, wenn das\nBetreibungsamt seine jährlich auszuführende Arbeit nicht vornehme; ihr Existenzminimum sei im\nJahr 2015 nicht einmal neu berechnet worden. Ziel der Neuberechnung im August 2016 sei es\ndann einzig gewesen, die Auslagen für die Tochter C.________ nach deren Abschluss des\nGymnasiums zu streichen. Die ab deren 18. Lebensjahr zu bezahlende Krankenkassenprämie sei\neinfach ignoriert worden.\n\nbb) Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Frage der Berücksichtigung der\nKrankenkassenprämien der Tochter C.________ in ihrem Existenzminimum bereits im Urteil 11.\nOktober 2016 entschieden wurde (vgl. Urteil KGer FR 105 2016 74 vom 11. Oktober 2016 E. 2 f).\nDieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Verfahren kann und darf die\nAufsichtsbehörde nur die Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 15. November bzw. 9. Dezember\n2016 beurteilen. Wie bereits im Urteil vom 11. Oktober 2016 ausgeführt, hätten die Festsetzung\nder pfändbaren Quote vergangener Lohnpfändungen bzw. allenfalls bei deren Berechnung nicht\noder nicht ausreichend berücksichtigte Faktoren jeweils innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme der\nVerfügung angefochten werden müssen. Ändern sich während der Dauer der Lohnpfändung die\nfür die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des\nExistenzminimums oder des Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung\noder Ermässigung dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Erhöhen sich also\nbeispielsweise die Krankenkassenprämien während laufender Lohnpfändung, kann die\nBeschwerdeführerin beim Betreibungsamt einen Antrag auf Revision der Lohnpfändung stellen,\ndamit diese den aktuellen Verhältnisseen angepasst wird (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler\nKommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 54). Die Beschwerdeführerin\nhätte daher im Zeitpunkt, in dem sich die Krankenkassenprämien für die Tochter C.________\nerhöhten, einen Antrag auf Revision der Lohnpfändung stellen müssen. Dies umso mehr, als dass\nsie geltend macht, sie hätte keine Beschwerdemöglichkeit gehabt, da das Betreibungsamt seiner\nPflicht der jährlichen Neuberechnung des Existenzminimums nicht nachgekommen sei. Die\nBeschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.\n\nb) aa) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr seien alle schulbedingten Auslagen der\nTochter B.________, die den monatlichen Betrag von CHF 100.- übersteigen, zurückzuerstatten,\nso wie das Kantonsgericht dies in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 entschieden habe. Es gebe\nkeinen Monat, in dem die Kosten CHF 100.- nicht übersteigen würden. Im Urteil vom 11. Oktober\nwerde nichts von einer Betreibungsperiode erwähnt und auch die Richtlinien enthielten keine\ndahingehende Bestimmung. Gemäss den Richtlinien seien alle Schulungskosten anzurechnen bis\nzum Abschluss der Erstausbildung bzw. der Matura.\n\nDas Betreibungsamt bringt diesbezüglich vor, im Urteil vom 11. Oktober 2016 habe das\nKantonsgericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne bei ihnen die Schulkosten der Tochter\nB.________ geltend machen, wenn diese CHF 100.- pro Monat übersteigen. Da die Schulkosten\nnicht monatlich gleich hoch seien, sondern je nach Anlass variieren würden, könnten nur die\nAuslagen zurückerstattet werden, die während einer Periode den dem Existenzminimum\nangerechneten Betrag übersteigen würden. Mit einer wie im Urteil aufgeführten monatlichen\nPauschale würden die Gläubiger benachteiligt.\n\nDie Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Replik sinngemäss entgegen, dass nicht nur zu Beginn\ndes Semesters hohe Kosten anfallen, sondern übers ganze Jahr verteilt immer wieder. Auch sei\ndas Argument der Benachteiligung der Gläubiger nicht einschlägig, da es sich nicht um bedürftige\nGläubiger oder solche mit Kindern handle.\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 6\n\nbb) Das Urteil vom 11. Oktober 2016 hält fest, dass sich die Beschwerdeführerin ans\nBetreibungsamt wenden könne, wenn die Schulkosten für B.________ den monatlichen Betrag\nvon CHF 100.- übersteigen sollten. Sofern sie die Auslagen belegen könne, erhalte sie die\nDifferenz zurück. Die diesbezügliche Auslegung des Betreibungsamtes, wonach nur diejenigen\nAuslagen zurückerstattet werden können, die während einer Periode den dem Existenzminimum\nangerechneten Betrag übersteigen, ist korrekt. Übersteigen die schulbedingten Auslagen während\nder Pfändungsperiode im Durchschnitt den Betrag von CHF 100.- pro Monat, kann die\nBeschwerdeführerin die Differenz zurückverlangen. In der Zwischenzeit ist die Beschwerde somit\nunbegründet und daher abzuweisen.\n\n3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\n"}