{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-141_2017-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_141_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143c635dab32ad6b5c16b0cb46919d67287ccf2a1d44515a4cbb96794b7fef2145fa7e95d5eb62b5fab2bec54a6a7dc1c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143c635dab32ad6b5c16b0cb46919d67287ccf2a1d44515a4cbb96794b7fef2145fa7e95d5eb62b5fab2bec54a6a7dc1c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_141", "Checksum": "4bde8fe0ec68a8eb656be5edd7718426"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.03.2017 105 2016 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 02.03.2017 105 2016 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:20:47", "Checksum": "92ea0ced6cbd9023e7f21d57c58bee97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.03.2017 105 2016 141\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n bb) Objekt der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ist (mit Ausnahme der Fälle der\nRechtsverzögerung und Rechtsverweigerung) eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte\nbehördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu\nverstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen\nAusführungsbestimmungen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 18). Die Betreibungsämter sind\nRechtsanwender und richten sich in ihrem Handeln und Wirken hauptsächlich nach den Vorgaben\ndes Schuldbetreibungs- und Konkursgesetztes sowie dem AGSchKG; obwohl\nVerwaltungsbehörde, sind sie jedoch nicht dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\nunterstellt (Art. 5 Bst. g VRG; SGF 150.1). Das Bundesgericht führt aus, dass kein Anspruch auf\neine Rechtsmittelbelehrung besteht und sich ein solcher auch nicht aus dem Grundsatz von Treu\nund Glauben bzw. Art. 9 BV ableiten lässt (BGE 123 II 231 E. 8a bestätigt in Urteil BGer\n2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.2).\n\nBeim Schreiben betreffend „Auslagen B.________“ handelt es sich grundsätzlich um eine\nVerfügung, da damit in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen wird; ihr werden\nzwar die Gesundheitskosten für die Tochter B.________ zurückerstattet, das Betreibungsamt hält\naber bezüglich der schulbedingten Auslagen fest, dass ein Betrag für Schulkosten nur vergütet\nwerden könne, wenn in der ganzen Periode der Lohnpfändung der vom Kantonsgericht auf CHF\n100.- pro Monat festgesetzte Betrag überschritten werde.\n\nAuch beim Schreiben mit dem Betreff „Gesuch vom 22. November 2016“ wird in die Rechtsstellung\nder Beschwerdeführerin eingegriffen, womit es sich um eine Verfügung handelt. Der\nBeschwerdeführerin werden gewisse Kosten zurückerstattet, das Gesuch um Rückvergütung der\nKrankenkassenprämien Januar 2015 bis August 2016 für die Tochter C.________ oder eine\nNachforderung der auswärtigen Verpflegung wird jedoch abgelehnt. Ebenso wird die Verfügung\nvom 15. November 2016 betreffend schulbedingte Auslagen bestätigt.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 6\n\nDie Schreiben vom 15. November und 9. Dezember 2016 stellten beide eine Verfügung dar; das\nSchreiben vom 15. November 2016 wurde von der Beschwerdeführerin nicht als formelle\nVerfügung erkannt. Ihre Beschwerdeschrift („Beschwerde gegen die Schreiben vom 15. November\n2016 und 9. Dezember 2016“) zeigt, dass ihr offensichtlich nicht klar war, dass es sich bereits beim\nersten Schreiben um eine Verfügung handelte und wie richtigerweise vorzugehen gewesen wäre.\nErst im Schreiben des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2016 wurde sie auf die Möglichkeit\nhingewiesen, Beschwerde zu erheben, was sie denn auch sofort tat.\n\nc) aa) Was die Beschwerde hinsichtlich der Nichtrückvergütung der\nKrankenkassenprämien Januar 2015 bis August 2016 der Tochter C.________ betrifft, tangiert\ndies die Verfügung vom 9. Dezember 2016, welche der Beschwerdeführerin am 12. Dezember\n2016 zugestellt wurde. Diese erhob am 20. Dezember 2016 Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte\nsomit fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nbb) Die Beschwerde hinsichtlich der Rückerstattung der schulbedingten Auslagen der\nTochter B.________ bezieht sich hingegen auf die Verfügung vom 15. November 2016. Das\nSchreiben des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2016 stellt diesbezüglich lediglich eine\nBestätigung der bereits getroffenen Verfügung vom 15. November 2016 dar. Die Bestätigung einer\nfrüheren Verfügung gilt nicht als Verfügung und das Bestätigungsschreiben löst auch keine neue\nBeschwerdefrist aus (COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N. 22). Das Schreiben des Betreibungsamtes vom\n9. Dezember 2016, mit welchem dieses das Prinzip der Rückerstattung schulischer Auslagen\nweiter erläutert und an seiner Verfügung vom 15. November 2016 festhält, bildet keine selbständig\nanfechtbare Verfügung.\n\nIn Bezug auf die verfügte Rückerstattung von schulbedingten Auslagen, wenn die monatlich\nangerechneten CHF 100.- über die Pfändungsperiode nicht ausreichen, ist die Beschwerde daher\nan sich verspätet. Es kann jedoch vorliegend offengelassen werden, ob aufgrund der\nmangelhaften Eröffnung dennoch darauf einzutreten wäre, da die Beschwerde diesbezüglich – wie\nunter Ziff. 2 b) nachfolgend dargelegt – sowieso abzuweisen wäre.\n\n2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfügungen des Betreibungsamtes in zweifacher\nHinsicht.\n\na) aa) Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien die nicht angerechneten, bezahlten\nKrankenkassenprämien der Tochter C.________ vom 13. Monatslohn zurückzuerstatten. Die\nBeschwerdeführerin bringt vor, die im August 2016 vorgenommene Neuberechnung ihres\nExistenzminimums hätte rückwirkend zumindest auf den 1. Januar 2016 erfolgen müssen. Eine\nNichtanrechnung der von ihr für die Tochter C.________ bezahlten Krankenkassenprämien sei\ngesetzeswidrig, da die Krankenkassenprämien – sofern sie auch bezahlt würden – zum\nGrundbedarf gehörten, weshalb sie ihr bis zum Abschluss der Erstausbildung bzw. der Matura\nihrer Tochter korrekt anzurechnen seien. Eine Verweigerung durch das Betreibungsamt sei nicht\nrechtens; sie habe keine Beschwerde einreichen können, da sie weder für das Jahr 2015 noch für\ndie Monate bis August 2016 eine Neuberechnung des Existenzminimums erhalten habe.\n\n"}