{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-141_2017-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_141_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143c635dab32ad6b5c16b0cb46919d67287ccf2a1d44515a4cbb96794b7fef2145fa7e95d5eb62b5fab2bec54a6a7dc1c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143c635dab32ad6b5c16b0cb46919d67287ccf2a1d44515a4cbb96794b7fef2145fa7e95d5eb62b5fab2bec54a6a7dc1c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_141", "Checksum": "4bde8fe0ec68a8eb656be5edd7718426"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.03.2017 105 2016 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 02.03.2017 105 2016 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:20:47", "Checksum": "92ea0ced6cbd9023e7f21d57c58bee97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.03.2017 105 2016 141\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2016 141\n\nUrteil vom 2. März 2017\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Frédérique Jungo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG)\n\nBeschwerde vom 20. Dezember 2016 gegen die Verfügungen des\nBetreibungsamts des Sensebezirks vom 15. November und 9.\nDezember 2016\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 6\n\nSachverhalt\n\nA. A.________ wohnt zusammen mit ihren beiden Töchtern B.________ und C.________ in\nDüdingen. C.________ ist 21 Jahre alt und im Studium. B.________ wurde im September 2016 18\nJahre alt und absolviert das Gymnasium. Die beiden Töchter verfügen seitens ihres Vaters über\neine IV-Kinderrente.\n\nBeim Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) sind gegen\nA.________ mehrere Betreibungen hängig. Auch läuft gegen sie seit längerer Zeit eine\nLohnpfändung.\n\nB. Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 (Dossier 105 2016 74) wies die Schuldbetreibungs- und\nKonkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg die Beschwerde von A.________ gegen die\nVerfügung der Lohnpfändung des Betreibungsamtes vom 18. August 2016 ab. Dieses in\nRechtskraft erwachsene Urteil hält namentlich fest, dass sich A.________ ans Betreibungsamt\nwenden könne, wenn z.B. die Schulkosten der Tochter B.________ den monatlichen Betrag von\nCHF 100.- übersteigen sollten oder diese grössere, nicht im Grundbetrag beinhaltete oder von der\nKrankenkasse übernommene Gesundheitskosten zu tragen habe. Könne A.________ ihre\nAuslagen belegen, erhalte sie die Differenz zurückerstattet.\n\nC. Gestützt auf dieses Urteil machte A.________ beim Betreibungsamt zweimal\nsituationsbedingte Auslagen (Selbstbehalte der Krankenversicherung und Schulkosten der Tochter\nB.________) geltend, welche teilweise gutgeheissen wurden. So wurden ihr am 15. November\n2016 CHF 230.- für Gesundheitskosten der Tochter B.________ und am 9. Dezember 2016 CHF\n210.75 für ihre Selbstbehalte der Krankenversicherung sowie CHF 481.20 für Schulkosten der\nTochter B.________ zurückerstattet. Einige Schulauslagen für die Tochter B.________ und\ninsbesondere der Antrag auf Rückerstattung der Krankenkassenprämien Januar 2015 bis August\n2016 der Tochter C.________ wurden abgelehnt.\n\nD. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 erhob A.________ (nachfolgend: die\nBeschwerdeführerin) Beschwerde gegen das Schreiben vom 15. November 2016 und die\nVerfügung vom 9. Dezember 2016 und reichte verschiedene Unterlagen ein. Sie beantragt die\nRückerstattung der ihr nicht angerechneten, bezahlten Krankenkassenprämien für die Tochter\nC.________ vom 13. Monatslohn sowie die Rückerstattung aller Kosten im Zusammenhang mit\nder Schulbildung der Tochter B.________ (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial, usw.), die den\nmonatlichen Betrag von CHF 100.- übersteigen (gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 11.\nOktober 2016).\n\nE. Das Betreibungsamt nahm am 10. Januar 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte\nderen Abweisung; seine Auslegungen betreffend Schulkosten der Tochter B.________ seien\nrichtig und die Frage einer Rückerstattung der Krankenkassenprämien Januar 2015 bis August\n2016 der Tochter C.________ sei bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2016\nentschieden worden.\n\nF. Mit Replik vom 17. Januar 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme\ndes Betreibungsamts, reichte verschiedene Unterlagen ein und rügte in weiteren Punkten das\nVerhalten des Betreibungsamts.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 6\n\nErwägungen\n\n1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des\nAusführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und\nKonkurs [AG-SchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend\nseine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert\nzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis\nerhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nb) aa) Das Schreiben des Betreibungsamtes vom 15. November 2016 war überschrieben\nmit „Ausgaben B.________“. Es war weder als Verfügung bezeichnet noch war es mit einer\nRechtsmittelbelehrung versehen.\n\nAuch das mit „Gesuch vom 22. November 2016“ überschriebene Schreiben vom 9. Dezember\n2016 war nicht explizit als Verfügung bezeichnet. Es beinhaltete jedoch eine\nRechtsmittelbelehrung.\n\n"}